Im Sommer 2017 wurde die vierte Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) verabschiedet. Anonyme Barzahlungen dürfen nur noch bis 9.999,99 Euro (vorher 14.999,99 Euro) getätigt werden. Werden Barkäufe im Wert ab 10.000 Euro getätigt, muss sich der Käufer ausweisen, ansonsten darf der Kauf nicht getätigt werden. Kommt es dennoch zum Kauf, droht dem Verkäufer eine Strafe. Weitere Kernpunkte an der neuen Umsetzung der Geldwäscherichtlinie sind:

  • Transparenzregister: Die Einrichtung eines Transparenzregisters mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten für juristische Personen und Gesellschaften mit öffentlichem Zugang.
  • Neustrukturierung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: Durch das Gesetz wird der rechtliche Rahmen für die Aufgaben und Kompetenzen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen neu konzipiert und erweitert. Bislang war die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen polizeilich ausgerichtet und beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt.
  • Erweiterung des Verpflichtetenkreises: Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie eine Barzahlung in Höhe von 10 000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15 000 Euro).
  • Stärkung des risikobasierten Ansatzes des Geldwäscherechts: Die Verpflichteten müssen künftig grundsätzlich jede Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf das jeweilige Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin prüfen und ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergreifen.
  • Verschärfung der Sanktionen: Anhebung des Bußgeldrahmens je nach Höhe und Schwere der Straftat.
  • Identifizierungsvorschriften: Die Vorschriften hierzu sind neu strukturiert, entsprechen inhaltlich aber im Wesentlichen dem geltenden Recht.

 

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